Erwägungen

Die 1963 geborene A. war seit 1994 als Laborantin bei Herz-Zentrum B. tätig und bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. August 1997 verletzte sie sich bei einem Reitunfall am linken Fuss. Die Helsana erbrachte daraufhin Taggelder und übernahm die Heilbehandlung. Im Juni 2006 stellte sie fest, dass sich der Zustand stabilisiert habe und eine Integritätsentschädigung von 25% ausgerichtet werde.

Am 15. Dezember 2010 meldete A. einen Rückfall und machte eine massive Zunahme von Beschwerden im Mittelfuss, Sprunggelenk und Vorfuss geltend. Die Helsana richtete daraufhin erneut Versicherungsleistungen aus, darunter auch die Kosten für ärztlich verordnete Gesundheitsschuhe und Physiotherapie. Im November 2015 hielt die Helsana jedoch fest, der medizinische Endzustand sei erreicht und es bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Behandlung oder Hilfsmittel.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Hilfsmittel wie orthopädische Schuhe gemäss Art. 11 UVG vom Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht erfasst sind. Der Anspruch auf Hilfsmittel besteht daher auch nach dem Fallabschluss weiter, sofern die Voraussetzungen von Art. 11 UVG erfüllt sind.

Das…