Erwägungen
Die 1983 geborene A. war seit 1. Oktober 2005 Verkäuferin bei der Firma X. AG und damit bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Infolge eines Auffahrunfalls vom 4. September 2007 und eines Autounfalls vom 8. Januar 2008 wurde sie verletzt. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 stellte die SUVA die für die Folgen des Unfalls vom 8. Januar 2008 ausgerichteten Taggelder per 18. Februar 2009 ein und forderte die vom 19. Februar bis 31. Dezember 2009 geleisteten Taggelder in Höhe von Fr. 21'298.40 zurück.
Erwägungen
Die Vorinstanz erwog, die SUVA habe die Rückforderung im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation der Versicherten durch deren Haftpflichtversicherer und die darauf basierenden (kreis-)ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. M. verfügt. Dabei handle es sich um neue entdeckte Tatsachen bzw. Beweismittel. Gestützt hierauf sei die Versicherte spätestens ab 10. Februar 2009 aus körperlicher Sicht nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die verfügte Rückforderung rechtens sei.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es erwog, dass die Observationsberichte vom 10. Februar und 6. März 2009 in Verbindung mit der Beurteilung des Dr. med. M. vom 21. Dezember 2009 neue Erkenntnisse betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit seit 19. Februar 2009 enthalten, welche die SUVA ab diesem Datum zu einer Taggeldrückforderung berechtigen. Denn aufgrund dieser neuen Beweismittel bzw. der darin enthaltenen neuen Tatsachen war die Versicherte entgegen der früheren…