Erwägungen

Die Allergan Inc., eine amerikanische Gesellschaft, ist im Bereich der Gesundheits- und Hautpflegeprodukte tätig. Sie vertreibt in der Schweiz das Arzneimittel BOTOX. Die Labo Cosprophar AG bewirbt und vertreibt unter der Marke BOTOINA eine Kosmetiklinie zur Behandlung von Falten.

Allergan reichte beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein, mit der sie unter anderem ein Verbot des Gebrauchs der Marke BOTOINA und der dominanten Bewerbung von Kosmetika zur Faltenbehandlung mit einer Spritze beantragte. Das Gericht erliess teilweise vorsorgliche Massnahmen in diesem Sinne.

Labo Cosprophar erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesgericht hob das Verbot der dominanten Bewerbung mit einer Spritze auf, da es zu unbestimmt formuliert war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht für glaubhaft gemacht erachtete. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, indem sie eine unlautere Anlehnung an die Marke BOTOX und eine mittelbare Verwechslungsgefahr bejahte.

Allerdings erachtete das Bundesgericht das in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung…