Erwägungen
Die Nowo Immobilien AG erwarb 1958 ein landwirtschaftliches Grundstück in Jonen. 1960 wollte sie das Grundstück zur Überbauung veräußern und vereinbarte einen Kaufvertrag mit Hans Laager. Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Aargau erteilte eine Ausnahmebewilligung gemäß Art. 218bis OR, um den Verkauf vor Ablauf der 10-jährigen Sperrfrist nach Art. 218 Abs. 1 OR zu gestatten.
1966 räumte Hans Laager dem Architekten Ernst Kreiner ein befristetes, veräußerliches Kaufrecht an dem Grundstück ein. Die Landwirtschaftsdirektion erklärte diesen Kaufrechtsvertrag jedoch für nichtig, da das Grundstück ihrer Ansicht nach kein Bauland im Sinne von Art. 218 Abs. 2 OR sei und daher weiterhin der Sperrfrist unterliege.
Gegen diese Entscheidung erhoben Hans Laager und Ernst Kreiner Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die Beschwerde abwies. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass das Grundstück mangels ausreichender Kanalisation noch kein Bauland sei und daher der Sperrfrist unterliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Regierungsrats. Es führte aus, dass der Begriff des "Baulandes" im Sinne von Art. 218 Abs. 2 OR ein bundesrechtlicher Begriff sei, den die Behörden näher zu bestimmen hätten. Das Bundesgericht hatte bis 1965 die Auslegung der Behörden nur auf Willkür hin überprüft, seitdem aber eine freie Prüfung.
Das Bundesgericht schloss sich der Rechtsprechung an, wonach ein Grundstück nur dann als Bauland gelte, wenn es "nach den…