Erwägungen

Die Modernbau Klier und Rabe KG, ein deutsches Unternehmen, verkaufte im Jahr 1972 ein Baugelände in St. Augustin (Deutschland) an die Centra-Bau GmbH. Die Gemeinde St. Augustin übertrug die Erschließungsarbeiten an eine Arbeitsgemeinschaft, zu der auch die Modernbau Klier und Rabe KG gehörte. Die Centra-Bau GmbH verpflichtete sich, die Erschließungskosten von DM 755.000 in sechs Raten zu bezahlen. Die Hafinag AG übernahm als Bürgin die Haftung für diese Kosten.

Obwohl die Gemeinde St. Augustin die Fertigstellung der Erschließungsanlagen bestätigte, wurden vier Raten vollständig, eine weitere teilweise und die letzte Rate nicht bezahlt. Im Mai 1975 klagte die Modernbau Klier und Rabe KG gegen die Hafinag AG als Bürgin auf Zahlung der ausstehenden Erschließungskosten von Fr. 19.081,60 und Fr. 112.560 sowie 10% Verzugszins.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten (Hafinag AG) ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Zur Einrede der Rechtshängigkeit stellte das Bundesgericht Folgendes fest

  • Die Einrede der Rechtshängigkeit gehört grundsätzlich zum kantonalen Prozessrecht, wobei das Bundesrecht bestimmt, ob die kantonalen Gerichte Identität der Ansprüche bejahen und die zweite Klage zurückweisen dürfen.
  • Da der Vorprozess in Deutschland eingeleitet wurde, ist die Einrede der Litispendenz nach Bundesrecht zu prüfen, da das…