Erwägungen

Am 28. November 1999 beschlossen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde Bern die Erstellung eines Freizeit- und Einkaufszentrums in Brünnen. Die Planung wurde am 5. Juli 2000 vom Kanton Bern genehmigt. Das Vorhaben "WESTside Brünnen" umfasst ein Freizeit- und Einkaufszentrum mit verschiedenen Nutzungen wie Gastgewerbebetriebe, Freizeitbad, Media Convention Center, Tankstelle, Fachmarkt, Garten Center, Hotel und Seniorenresidenz.

Die Neue Brünnen AG reichte am 28. Februar 2002 ein Baugesuch ein. Nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte der Regierungsstatthalter I von Bern am 12. August 2003 die Baubewilligung unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Gegen diesen Entscheid erhoben Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde teilweise gutgeheissen und einige Nebenbestimmungen geändert hat.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass die im Rahmen des Berner Fahrleistungsmodells angeordneten Fahrtenbeschränkungen als zulässige Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG gelten. Das Fahrleistungsmodell dient dazu, die lufthygienischen Ziele der Luftreinhalte-Verordnung bis 2015 zu erreichen, indem die insgesamt zu erbringende Sanierungsleistung lastengleich nach raumplanungsrechtlichen Kriterien auf die einzelnen Standorte von verkehrsintensiven Vorhaben verteilt wird.

Die vom…