Erwägungen

Mit als "Arbitration" übertiteltem Entscheid vom 31. Dezember 1998 verpflichtete ein Schiedsrichter den Beschwerdeführer, der "German family" USD 425'000.- und GBP 15'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer stellte beim Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben, was jedoch abgelehnt wurde. Auf Antrag der "German family" bescheinigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. November 2001 die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheids. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, mit dem diesem die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Gläubiger dem Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nur den Schiedsentscheid gemäss Art. 189 IPRG und allenfalls eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzuweisen hat. Weitere Rügen, wie das Fehlen einer Schiedsvereinbarung oder die mangelhafte Begründung des Schiedsentscheids, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einwände hätten im Verfahren der Anfechtung des Schiedsentscheids gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht werden müssen.

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