Sachverhalt

Der Streit opposes [K.], einen Architekten, und [S.], einen Landwirt. Im März 1990 erfuhr [K.], dass [S.] seinen landwirtschaftlichen Betrieb verlegen und sein Grundstück verkaufen werde. [K.] bot 1'200'000 Franken für das Grundstück und interessierte sich für die Architekturarbeiten im Zusammenhang mit dem Verlegungsprojekt. Die Parteien einigten sich darauf, dass [K.] das Grundstück, landwirtschaftliche Flächen und Wälder kaufen könne. Ein Kaufvertrag wurde am 11. Juni 1990 für die landwirtschaftlichen Flächen und Wälder unterzeichnet, aber die Landwirtschaftsabteilung legte ihr Veto gegen den Verkauf des Grundstücks ein.

Die Parteien schlossen anschließend einen Vorvertrag für das Grundstück, aber [K.] weigerte sich, ihn zu unterzeichnen, und forderte [S.] auf, die landwirtschaftlichen Flächen und Wälder zurückzunehmen. [S.] weigerte sich und klagte auf Zahlung des Kaufpreises. Das erstinstanzliche Gericht gab K. Recht, aber das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und gewährte eine Zwangsvollstreckung für die Zahlung des Kaufpreises.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Kaufvertrag trotz des von [K.] geltend gemachten Irrtums über den Beweggrund gültig war. Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 4 des Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass der Irrtum über den Beweggrund die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge haben kann, wenn er wesentlich ist. Artikel 25 Absatz 1 OR präzisiert, dass die Ungültigkeit nur geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht gegen die Regeln von Treu und Glauben verstößt.

Das Bundesgericht befand, dass der von [K.] geltend gemachte Irrtum über den Beweggrund wesentlich war, aber die Ungültigkeit des Vertrags nur geltend gemacht werden konnte, wenn sie nicht gegen die Regeln von Treu und Glauben verstieß. Das Gericht prüfte, ob K.s Entscheidung, den Vorvertrag nicht zu unterzeichnen und [S.] aufzufordern, die landwirtschaftlichen Flächen und Wälder zurückzunehmen, gegen die Regeln von Treu und Glauben verstieß.

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