Sachverhalt

Am 13. Juni 1976 parkte Frau N. ihr Fahrzeug auf dem Gelände der Firma A. in V. Das in Frage stehende Gelände ist ein privater Raum, der von einem unbestimmten Kreis von Personen genutzt wird. Die Gemeinde V. hat Frau N. eine Strafe nach Artikel 23 der kommunalen Polizeiverordnung auferlegt, die den unbefugten Zutritt zu privaten Grundstücken verbietet. Frau N. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass der fragliche Raum ein öffentlicher Raum im Sinne des Bundesgesetzes über die Strassenverkehr (SVG) sei und dass daher das SVG anwendbar sei.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und befand, dass der fragliche Raum kein öffentlicher Raum im Sinne des SVG sei. Das Gericht befand, dass der Raum für private Nutzung bestimmt sei und dass daher die kommunale Polizei für die Regulierung des Zutritts zuständig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob ein privater Raum, der von einem unbestimmten Kreis von Personen genutzt wird, der öffentlichen Verkehr entzogen und daher der Anwendung des SVG entzogen werden kann. Das Gericht befand, dass das SVG auf öffentliche Räume anwendbar ist, die als Räume definiert sind, die einem unbestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die kommunale Polizei den Zutritt zu einem privaten Raum regulieren kann, der von einem unbestimmten Kreis von Personen genutzt wird. Das Gericht befand, dass die kommunale Polizei den Zutritt zu einem öffentlichen Raum im Sinne des SVG nicht regulieren kann, da dies in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Das Gericht befand, dass der fragliche Raum ein öffentlicher Raum im Sinne des SVG sei…