Sachverhalt
Am 2. Februar 2011 hat der Bundesrat die Ägypten-Verordnung erlassen, die darauf abzielt, die Vermögenswerte und Ressourcen einzufrieren, die Personen, Unternehmen und Einheiten gehören oder unter der Kontrolle des ehemaligen ägyptischen Präsidenten Hosni Mubarak stehen. Der Name von X. ist in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt. Am 14. Februar 2011 hat die Bank A. SA das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten darüber informiert, dass X. der wirtschaftlich Berechtigte von mehreren Konten bei ihrer Bank ist. Am 4. März 2011 hat X. gegen die Aufnahme in die Anlage der Ägypten-Verordnung Einspruch erhoben und die Freigabe eines Betrags von 200'000 Fr. vom Konto Nr. 2 beantragt, was mit Entscheid vom 27. April 2011 abgelehnt wurde.
Am 13. August 2012 hat das Eidgenössische Departement den Antrag von X. auf Streichung aus der Ägypten-Verordnung und Aufhebung der Sperre seiner Vermögenswerte abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von X. gegen diese Entscheidung am 5. Dezember 2013 abgelehnt. X. hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid und die Entscheidung vom 13. August 2012 des Eidgenössischen Departements aufzuheben und von der Liste der von der Anlage der Ägypten-Verordnung betroffenen Personen gestrichen zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen geprüft, die in Art. 184 Abs. 3 BV für die Erlassung einer selbständigen subsidiären Verordnung in Angelegenheiten der auswärtigen Angelegenheiten gestellt sind. Es hat festgestellt, dass die Ägypten-Verordnung die zeitlichen Anforderungen von Art. 184 Abs. 3 in fine BV erfüllt und dass die gegen den Beschwerdeführer verhängten Zwangsmassnahmen aufgrund der Ägypten-Verordnung die Anforderung der gesetzlichen Grundlage erfüllen.
Das Bundesgericht hat auch die Voraussetzung geprüft, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sperremassnahme durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz eines Grundrechts eines Dritten gerechtfertigt sein muss. Es hat festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Sperre der Vermögenswerte aufgrund von Art. 184 Abs. 3 BV nur solange gerechtfertigt ist, als die klassischen Instrumente der Sperre von Vermögenswerten nicht zum…