Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, wie der Invaliditätsgrad bei der Berechnung von Renten in der Sozialversicherung zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Unfallversicherung den errechneten Invaliditätsgrad von 19,05% auf 19% abgerundet und die Rente entsprechend berechnet hat. Sie argumentiert, dass dies dem Bundesgerichtsentscheid BGE 127 V 129 widerspricht, wonach der Invaliditätsgrad mathematisch exakt festzulegen und weder auf- noch abzurunden sei.
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass an dem in BGE 127 V 129 formulierten Rundungsverbot nicht in vollem Umfang festgehalten werden kann. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades führt die Prozessrechnung fast immer zu Werten mit mehreren Dezimalstellen, was den Eindruck von Genauigkeit erweckt, der nicht zutrifft. Daher ist ein gewisses Auf- und Abrunden unumgänglich.
Das Bundesgericht entscheidet, dass der Invaliditätsgrad künftig auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden ist. Dabei ist nach den Regeln der Mathematik zu verfahren: Werte bis 49,49% werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet, Werte ab 50,50% auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründet diese Änderung der Rechtsprechung damit, dass die Auf- und Abrundungen die grössten Auswirkungen im Grenzbereich gesetzlich festgelegter Eckwerte entfalten, bei deren…