Erwägungen

Die 1955 geborene J. ist seit dem 1. Januar 2009 teilzeitlich auf Abruf als Kursleiterin bei M. tätig. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Februar 2012, da kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege. J. hatte seit dem 19. Februar 2010 wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde von J. mit Entscheid vom 17. August 2012 ab. J. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Sache zur Prüfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eingegangen wurde, von einer notgedrungenen Zwischenlösung auszugehen ist. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist.

Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch anders zu beurteilen, da J. nun die Eröffnung der dritten Rahmenfrist zum Leistungsbezug beantragte, aufgrund desselben Arbeitsverhältnisses auf Abruf bei M., welches sie weiterhin als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet haben will. Angesichts der Tatsache, dass J. diese Tätigkeit als Kursleiterin nun ununterbrochen seit über vier…