Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes und den daraufhin ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat.

Die Invalidenversicherungs-Kommission hatte zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Auskünfte vom Präsidenten des Kantonalen Schreinermeister-Verbandes eingeholt, um den Anteil der betriebsleitenden Funktionen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Diese Auskünfte wurden jedoch lediglich mündlich und telefonisch eingeholt und in einer Aktennotiz festgehalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwaltung bei der Beweiserhebung zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich nur schriftliche Auskünfte oder eine förmliche Einvernahme der Auskunftsperson unter Gewährung der Akteneinsicht und Möglichkeit zur Teilnahme des Betroffenen zulässig sind. Eine bloss mündliche oder telefonische Auskunft, die lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird, genügt den…