Erwägungen

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Helsana Versicherungen AG über die Frage, ob bei bestimmten Gesundheitsschädigungen das Erfordernis eines äusseren Faktors erfüllt ist, damit diese als unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelten können.

Das Bundesgericht hatte bereits in früheren Entscheiden (BGE 123 V 43, RKUV 2001 Nr. U 435) festgehalten, dass bei unfallähnlichen Körperschädigungen neben der Ungewöhnlichkeit auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen, insbesondere das Vorliegen eines äusseren Ereignisses. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragte eine Änderung dieser Rechtsprechung, was das Bundesgericht jedoch ablehnte.

In der vorliegenden Entscheidung konkretisierte das Bundesgericht das Erfordernis des äusseren Faktors näher. Es führte aus, dass das blosse Auftreten von Schmerzen als solches noch keinen äusseren Faktor darstellt. Vielmehr muss die zum Schmerz führende Tätigkeit ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufweisen, etwa weil sie im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage wie bei sportlichen Betätigungen vorgenommen wird oder eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers bedeutet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt an seinem bisherigen Erfordernis eines äusseren Faktors fest und konkretisierte dieses dahingehend, dass Fälle, in denen lediglich bei der Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen Schmerzen auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hinzutritt, nicht…