Sachverhalt

Der Streit betrifft eine Mietzinserhöhung für eine 7 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 171 m2, die sich im zweiten Stock eines Gebäudes in Genf befindet. Der Vermieter hat eine Erhöhung des Jahresmietzinses von 10'380 Fr. auf 22'500 Fr. mit Verweis auf Art. 269a lit. a, b und e OR angekündigt. Der Mieter hat diese Erhöhung bestritten, und der Versuch einer Einigung ist gescheitert.

Das Mietgericht des Kantons Genf hat den Jahresmietzins für die von der Beklagten gemietete Wohnung auf 22'500 Fr. ab dem 1. Oktober 1994 festgesetzt, da die Vermieterin durch die Vorlage von sieben Beispielen vergleichbarer Wohnungen nachgewiesen hatte, dass der strittige Mietzins die Grenzen der üblichen Mieten im Quartier nicht überschritt.

Die Berufungskammer in Mietangelegenheiten des Kantons Genf hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und das Urteil der ersten Instanz bestätigt. Die Beklagte hat beim Bundesgericht Revision eingelegt und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die strittige Mietzinserhöhung zu annullieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Begriff der üblichen Miete in der Ortschaft oder im Quartier, der dem Recht unterliegt, geprüft. Es hat festgestellt, dass das kantonale Gericht genau die Vergleichskriterien angeben muss, die zur Bestimmung der üblichen Mieten in der Ortschaft oder im Quartier verwendet werden.

Das Bundesgericht hat auch die in Art. 11 Abs. 1 VMWG festgelegten Kriterien für die Bestimmung der üblichen Mieten in der Ortschaft oder im Quartier geprüft, insbesondere die Größe, die Ausstattung, den Zustand und das Baujahr der vergleichbaren Wohnungen. Es hat festgestellt, dass das kantonale Gericht außer Acht gelassen hat, dass sechs der sieben Vergleichsobjekte tatsächlich in zwei Gruppen bestanden, die jeweils drei Wohnungen in demselben Gebäude umfassten, was es nicht ermöglichte, gültige Schlussfolgerungen über das allgemeine Mietniveau im Quartier zu ziehen.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass das kantonale Gericht keine konkreten Vergleiche mit der strittigen Wohnung vorgenommen hat, basierend auf den in Art. 11…