Erwägungen
In einem Arrestverfahren wurde ein Miteigentumsanteil von 50 Prozent des Schuldners an einem Inhaberschuldbrief mit Arrest belegt. Der Gläubiger ging davon aus, dass sich der Inhaberschuldbrief im Gewahrsam der Zeuxis Immobilien AG in Zürich befand. Die Zeuxis Immobilien AG weigerte sich jedoch, dem Betreibungsamt Auskunft über den Lageort des Wertpapiers zu geben.
Die Zeuxis Immobilien AG erhob erst vier Monate später eine Beschwerde gegen den Arrestvollzug und machte die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Arrestvollzug auf, da er von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt durchgeführt worden sei.
Der Gläubiger rekurrierte gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und stellte fest, dass auf die Beschwerde der Zeuxis Immobilien AG nicht einzutreten sei. Das Gericht begründete dies damit, dass die Zeuxis Immobilien AG als Pfandrechtsinhaberin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, Auskunft über den Lageort des Inhaberschuldbriefs zu geben. Ihre Weigerung, diese Auskunft zu erteilen, wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
Das Bundesgericht führte aus, dass Rechtsmissbrauch, also eine…