Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, N., die ihren Lebenspartner, L., beherbergt hat, der zu einer Freiheitsstrafe und einer Ausweisung aus der Schweiz verurteilt worden war. L. ist trotz des Einreiseverbots in die Schweiz gereist und wurde von N. beherbergt, die ihm half, der Vollstreckung seiner Strafe zu entgehen. N. wurde wegen Behinderung der Strafverfolgung (Art. 305 StGB) vom Polizeigericht Genf und dann vom Gerichtshof des Kantons Genf in zweiter Instanz verurteilt. N. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils der kantonalen Instanzen.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- L. wurde am 26. April 1976 zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zehn Jahren Ausweisung aus der Schweiz verurteilt.
- Am 15. Juni 1976 wurde ihm ein Einreiseverbot in die Schweiz mitgeteilt.
- L. kam am 27. Oktober 1976 nach Genf und wurde von N. bis zum 31. Oktober 1976 beherbergt.
- N. wurde wegen Behinderung der Strafverfolgung vom Polizeigericht Genf und dann vom Gerichtshof des Kantons Genf in zweiter Instanz verurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die von N. geltend gemachten Gründe, um die Entscheidung der kantonalen Instanzen anzufechten. Zunächst behauptete N., dass die ihr zur Last gelegte Handlung keine Behinderung der Strafverfolgung darstelle, da es keinen Kausalzusammenhang zwischen ihrer Handlung und dem Ergebnis gebe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Beherbergung von L. durch N. eine Handlung der Entziehung darstelle, da die geleistete Hilfe die Verhaftung erschwerte.
Zweitens machte N. geltend, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, da sie unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt habe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Zwang, dem N. ausgesetzt war, nicht unwiderstehlich war, da sie noch eine gewisse Handlungsfreiheit besaß, um den Drohungen zu entgehen oder äußere Hilfe zu erhalten.
Drittens behauptete N., dass die gerichtliche Ausweisung, der L. unterlag, eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe sei. Das…