Erwägungen

C. war ab 1. September 2013 bei der Pensionskasse B. für die berufliche Vorsorge versichert. Als er im April 2014 verstarb, hinterließ er seine Lebenspartnerin A. sowie seine Eltern. Testamentarisch hatte er A. als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt. A. erhob Klage auf Auszahlung des Todesfallkapitals von Fr. 61'318.-, da sie als Lebenspartnerin des Verstorbenen begünstigt sei. Die Vorinstanz wies die Klage ab, woraufhin A. Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Begünstigung des Lebenspartners bei den Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einer ausdrücklichen Willenserklärung des Versicherten, entweder in Form einer schriftlichen Begünstigungserklärung oder zumindest eines Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen in einer letztwilligen Verfügung. Lediglich die Einsetzung der Lebenspartnerin als Alleinerbin im Testament lässt nicht auf einen solchen Begünstigungswillen schließen.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich frei, ob und für welche Personen sie…