Erwägungen

U. X., geboren 1943, und L. Z., geboren 1942, heirateten im Jahre 1967. Aus der Ehe gingen ein Sohn, geboren 1969, und eine Tochter, geboren 1972, hervor. Der Ehemann bekleidet eine mittlere Kaderposition in einem Berufsverband, während die Ehefrau gelernte Krankenschwester ist. Nach der Geburt des Sohnes gab die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit vorerst auf, nahm diese dann aber ab dem Jahre 1977 teilzeitweise wieder auf. Als die Ehefrau im Jahre 1985 entdeckte, dass der Ehemann eine Fremdbeziehung unterhielt, kam es zum ehelichen Zerwürfnis, das im Jahre 1986 auch zu einer vorübergehenden Trennung der Ehegatten führte. Am 6. November 1986 reichten die Ehefrau Scheidungsklage und der Ehemann Widerklage auf Scheidung der Ehe ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Ehemannes teilweise gut und verpflichtet ihn, der Ehefrau eine Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB von monatlich Fr. 2'000.-- während zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und von diesem Zeitpunkt an noch von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

Das Gericht führt aus, dass die lange Ehedauer von rund 20 Jahren und das Alter der Ehefrau von 45 Jahren bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils grundsätzlich für eine zeitlich unbefristete Unterhaltsersatzrente sprechen. Allerdings ist die Wiedereingliederung der Ehefrau ins Erwerbsleben schon weitgehend erfolgt, indem sie heute bereits eine Teilzeitbeschäftigung von 60% in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ausübt. Da die Ehefrau in absehbarer Zeit nur noch während kurzer Zeit das jüngere der beiden Kinder zu betreuen haben wird, sollte ihrem vollen Eintritt ins Erwerbsleben grundsätzlich nichts im Wege stehen.

Dennoch rechtfertigt sich eine zeitlich unbefristete Rente, da die Ehefrau bei Fortdauer der langen Ehe in der Lage gewesen wäre, ihre berufliche Tätigkeit zu reduzieren oder ganz aufzugeben. Das Gefälle zwischen dem erzielbaren Einkommen der Ehefrau von Fr. 4'000.-- im Monat und dem Verdienst des Ehemannes, der sich auf das Doppelte beläuft, zeigt, dass die Ehefrau an den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes hätte…