Erwägungen
Der bei der P. AG angestellte G. kündigte das Arbeitsverhältnis am 31. August 1989. Mit Schreiben vom gleichen Tag entband ihn die P. AG mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeitspflicht. Gemäss Arbeitsvertrag endete das Arbeitsverhältnis somit am 28. Februar 1990. Am 1. Oktober 1989 trat G. eine neue Stelle an, bei der er einen geringeren Lohn als bei P. AG verdiente. G. beanspruchte den ungekürzt ausbezahlten Lohn von P. AG.
Mit Klage vom 29. Januar 1990 beantragte G. die Verurteilung der P. AG zur Zahlung von Fr. 16840.65 nebst Zins. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die über die anerkannte und bezahlte Forderung von Fr. 429.35 hinausgehende Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der freigestellte Arbeitnehmer den an der neuen Stelle verdienten Lohn auf den von seinem bisherigen Arbeitgeber zu bezahlenden Lohn anrechnen lassen muss. Obwohl die Freistellung weder Annahmeverzug noch ungerechtfertigte fristlose Entlassung ist, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 337c Abs. 2 OR.
Sowohl bei der fristlosen Entlassung als auch bei der Freistellung will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung vom Arbeitsplatz fernhalten. Der ungerechtfertigt fristlos Entlassene befindet…