Erwägungen
[A.] und [B.] schlossen mit ihren jeweiligen Gläubigern im Jahr 2001 ordentliche Nachlassverträge ab, die vom Gerichtspräsidenten bestätigt wurden. In den Verträgen war eine Klausel enthalten, wonach die Gläubiger den Rückzug der Betreibungen erklären. Nach Vollzug der Nachlassverträge beantragten [A.] und [B.] beim Betreibungsamt die Löschung der Betreibungen, was jedoch abgelehnt wurde. Die Aufsichtsbehörde wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab, woraufhin [A.] und B. Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung geben, wenn der Gläubiger diese zurückgezogen hat. Für einen solchen Rückzug ist jedoch nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlich, dass der Gläubiger eine entsprechende Erklärung abgibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nicht alle Gläubiger der im Nachlassvertrag enthaltenen Rückzugsklausel zugestimmt haben.
Die Beschwerdeführer können aus Art. 314 SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung regelt lediglich den materiellen Mindestinhalt des Nachlassvertrags, nicht aber die Frage des Rückzugs von Betreibungen. Das Nachlassverfahren…