Art. 314 SchKG
1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 40_III_4602 Zitierungen02.12.1914 · 2 Zitierungen
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2Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers0 Zitierungen
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3Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger0 Zitierungen
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4BGE 56_III_910 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
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5BGE 53_II_350 Zitierungen01.01.1927 · 0 Zitierungen
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6BGE 50_II_5010 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens1 ZitierungenPS230145· 10.10.2023 · 1 Zitierungen
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Bestätigung des Nachlassvertrages1 ZitierungenZKBES.2020.123· 30.08.2019 · 1 Zitierungen
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Nachlassvertrag/Einsichtsrecht in das Betreibungsregister1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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