Art. 314 SchKG

1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 40_III_460
    02.12.1914 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers
    · 14.03.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger
    · 21.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 56_III_91
    01.01.1930 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 53_II_35
    01.01.1927 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 50_II_501
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
    PS230145
    · 10.10.2023 · 1 Zitierungen
  • Bestätigung des Nachlassvertrages
    ZKBES.2020.123
    · 30.08.2019 · 1 Zitierungen
  • Nachlassvertrag/Einsichtsrecht in das Betreibungsregister
    · 21.03.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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