Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen befasst. Der Nachlassverwalter des ordentlichen Nachlassvertrags bestritt die Entscheidung, die befunden hatte, dass der Anspruch auf Strafverfahrenskosten zu Lasten des Schuldners nicht unter den gerichtlichen Nachlassvertrag falle und vollständig zu bezahlen sei. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Nachlassverwalter des ordentlichen Nachlassvertrags nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Wenn nämlich das Bestehen oder der Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs streitig ist, kann der Nachlassverwalter diese Frage nicht durch eine anfechtbare Entscheidung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden. Die Zuständigkeit zur Beilegung dieses Streits liegt beim Zivilrichter oder der zuständigen Instanz in der Sache selbst. Darüber hinaus hat auch die Aufsichtsbehörde nicht die Kompetenz, zu entscheiden, ob ein Anspruch mit Zustimmung des Nachlasskommissärs seit der Veröffentlichung des Nachlassaufschubs gemäss Art. 310 Abs. 1 SchKG entstanden ist. Schliesslich verleiht die Tatsache, dass die vollständige Bezahlung der Forderung des Kantons den Nachlassverteilungssatz von 6% gefährden könnte, dem Nachlassverwalter nicht die Legitimation zur Beschwerde.

Erwägungen

Nach Rechtsprechung und Lehre verliert der Schuldner, dem ein Nachlassvertrag mit Dividende gewährt wurde, nicht seine Fähigkeit, sich zu verpflichten oder verpflichtet zu werden. Die Schulden, die er nach Bestätigung des Nachlassvertrags eingeht, nehmen nicht an dieser besonderen Form der Zwangsvollstreckung teil: Die Gläubiger dieser späteren Schulden…