Art. 310 SchKG

Verbindlichkeit für die Gläubiger

1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG: Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages
    · 08.11.2004 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG)
    · 21.06.2000 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet
    · 13.10.2016 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses
    · 26.08.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_I_282
    17.11.1950 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers
    · 14.03.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.
    VSBES.2019.231
    · 09.09.2019 · 1 Zitierungen
  • OG.2013.00061
    09.03.2017 · 1 Zitierungen
  • definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
    ZKBER.2017.59
    · 25.05.2016 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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