Art. 310 SchKG
Verbindlichkeit für die Gläubiger
1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG: Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages5 Zitierungen
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2Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG)5 Zitierungen
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3Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet1 Zitierungen
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4Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses1 Zitierungen
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5BGE 76_I_2821 Zitierungen17.11.1950 · 1 Zitierungen
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6Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.1 ZitierungenVSBES.2019.231· 09.09.2019 · 1 Zitierungen
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OG.2013.000611 Zitierungen09.03.2017 · 1 Zitierungen
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definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes1 ZitierungenZKBER.2017.59· 25.05.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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