Sachverhalt

Am 21. April 1998 wurde Y. ein Aufschub der Betreibung für 6 Monate gewährt, der bis zum 21. April 1999 und dann erneut bis zum 21. April 2000 verlängert wurde. Die Gesellschaft X. GmbH wurde als Kuratorin bestimmt.

Am 27. Oktober 1999 wurde Y. von der Betreibungsbehörde Villmergen eine Pfändung im Rahmen der Betreibung Nr. ... mitgeteilt und es wurden drei Zahlungsbefehle am 30. November 1999 und 10. Februar 2000 zugestellt. In diesen vier Betreibungsverfahren ist die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gläubigerin und verlangt die Zwangsvollstreckung für die während der Aufschubfrist in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeiträge.

Die von X. GmbH am 15. Dezember 1999 und 21. Februar 2000 eingereichten Rechtsmittel wurden von den unteren und oberen Aufsichtsbehörden abgelehnt.

X. GmbH legte am 2. Juni 2000 Beschwerde gegen den Entscheid der Kommission für Betreibungs- und Konkursaufsicht des Kantons Aargau vom 6. April 2000 ein und beantragte die Aufnahme ihres Rechtsmittels.

Erwägungen

Das Gericht prüfte, ob die Massenschulden, einschließlich der Mehrwertsteuer für die während der Aufschubfrist mit Zustimmung des Kurators durch den Schuldner ausgeführten Arbeiten, im Konkordat enthalten sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Schulden nicht im Konkordat enthalten sind und der Gläubiger die Pfändung gegen die Masse ausüben kann.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Massenschulden sofort bezahlt werden können, auch während der Aufschubfrist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Massenschulden sofort bezahlt werden können, da sie nicht im Konkordat enthalten sind, und dass die…