Art. 319 SchKG

1 Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.
2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.
3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.
4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung
    · 04.02.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG)
    · 21.06.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren
    · 08.05.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2013.00061
    09.03.2017 · 1 Zitierungen
  • 08.05.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    · 04.02.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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