Erwägungen

Der 1950 geborene F. bezieht seit 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Juli 2005 meldete er sich bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbezug an. Die Durchführungsstelle sprach ihm mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ab 1. November 2004 Zusatzleistungen zu, wobei sie in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen zwischen Fr. 23'066.- (2004) und Fr. 24'186.- (2007) anrechnete. Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2007 reduzierte sie die angerechneten Beträge auf jeweils Fr. 15'400.-. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 setzte die Stadt Dietikon die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2008 neu fest und berücksichtigte weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 15'400.-. Die dagegen erhobene Beschwerde des F. wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich je mit Entscheid vom 16. Januar 2009 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig ist und nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer trotz seines Invaliditätsgrades von 42 % und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt…