Erwägungen
Gemäß öffentlicher Urkunde vom 20. Februar 1962 gründeten Frau Halilovic und Rechtsanwalt Klauser die Firma Elo Versand- und Verkaufshaus GmbH mit Sitz in Zürich. Vor der Gesellschaftsgründung hatte Frau Halilovic das Stammkapital von 20'000 CHF bei der Schweizerischen Bankgesellschaft auf ein Sperrkonto eingezahlt. Am 18./19. April 1962 zahlte die Bank den Betrag von 19'000 CHF an Frau Halilovic aus, obwohl sie keine Vollmacht der Kontoinhaberin, der Elo GmbH, vorwies.
Die Elo GmbH klagte daraufhin gegen die Bankgesellschaft auf Auszahlung der 19'000 CHF. Die Bank verkündete Frau Halilovic den Streit, entschlug sich aber der Fortsetzung des Prozesses und überließ diesen Frau Halilovic auf eigene Kosten. Das Handelsgericht Zürich verpflichtete in einem Versäumnisurteil die Bankgesellschaft zur Zahlung an die Elo GmbH.
In einem anschließenden Verfahren klagte die Bankgesellschaft gegen Frau Halilovic auf Rückerstattung der 19'000 CHF. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich gaben der Klage statt, da Frau Halilovic nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dem Vorprozess beizutreten, was sie unterlassen hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem nach Bundeszivilrecht zu beurteilen sind. Frau Halilovic war nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin (Bankgesellschaft) im Vorprozess gegen die Elo GmbH beizustehen, da sie ohne ihre Unterstützung den Nachweis, dass die Auszahlung an sie berechtigt war, nicht führen konnte.
Da Frau Halilovic der Streitverkündung nicht Folge leistete, muss sie sich das Urteil des Handelsgerichts gegen sich gelten lassen. Daraus folgt, dass sie die 19'000 CHF…