Art. 193 OR

1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO .
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stellvertretung
    · 13.10.1964 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR
    · 12.02.1974 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 63_II_194
    01.01.1937 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 57_II_518
    03.11.1931 · 0 Zitierungen

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