Art. 193 OR
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO .
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stellvertretung2 Zitierungen
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2Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR1 Zitierungen
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3BGE 63_II_1940 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
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4BGE 57_II_5180 Zitierungen03.11.1931 · 0 Zitierungen
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