Erwägungen
Am 22. März 1965 verkaufte Holzer die Grundstücke Fol. 17 Nr. 74 und 75 in Zenhäusern an Margaretha Fux. Moritz Clausen, Miteigentümer des Hauses Nr. 74, erhob Ansprüche auf einen Teil der Parzelle Nr. 75 und klagte darauf. Margaretha Fux verkündete Holzer den Streit, der sich aber nicht am Verfahren beteiligte. Das Verfahren endete am 20. Juni 1969 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem festgestellt wurde, dass die Erben Moritz Clausen Miteigentümer der Parzelle Nr. 75 sind.
Am 1. September 1970 klagte Margaretha Fux gegen Holzer auf Zahlung von 10.160,30 Franken nebst Zins, da er für die teilweise Entwehrung gemäss Art. 192 ff. OR Gewähr zu leisten habe. Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete Holzer, der Klägerin 7.050 Franken sowie 2.568,90 Franken Kosten aus dem ersten Prozess zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 192 Abs. 1 OR der Verkäufer Gewähr dafür zu leisten hat, dass nicht ein Dritter den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entzieht. Da der Beklagte damals als Alleineigentümer der Parzelle Nr. 75 auftrat, muss er gemäß dieser Bestimmung Gewähr leisten.
Allerdings kann der Beklagte nicht an den gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 1969 gebunden werden, da dieser gemäß Art. 194 Abs. 1 OR kein Prozessergebnis im…