Erwägungen
Herr Dr. S., ein Schweizer Staatsbürger und Rentner des Europarats in Straßburg, hat einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gestellt, da er noch bei dem Versicherer V. des Europarats versichert sei. Das Krankenversicherungsamt des Kantons Tessin (UAM) hat den Antrag abgelehnt, da der ausländische Versicherungsschutz nicht als gleichwertig mit dem in der Schweizer Gesetzgebung vorgesehenen angesehen wurde. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht zur Prüfung der Gleichwertigkeit hat das UAM seine Ablehnung bestätigt. Das kantonale Gericht und anschließend das Bundesgericht haben die Beschwerde von Herrn Dr. S. abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Versicherungsschutz des Europarats-Versicherers nicht gleichwertig mit dem in der Schweizer Gesetzgebung vorgesehenen ist, da er erhebliche Lücken aufweist, wie Höchstgrenzen für die Erstattung bestimmter Leistungen und fehlende Abdeckung aller in der Schweiz anerkannten Behandlungen. Daher konnte Herr Dr. S. nicht gemäß Art. 6 Abs. 3 KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden.
Das Bundesgericht schloss auch die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 KVV aus, da Herr Dr. S. nicht aufgrund des Rechts eines Staates, mit dem keine Regelungen zur Abgrenzung der…