Art. 6 KVV
Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
1 Personen nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a und c des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sind mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.
2 Die privaten Hausangestellten der in Abs. 1 genannten begünstigten Personen sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung.
3 Personen, die ihre Tätigkeit bei einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, b, i oder k des Gaststaatgesetzes eingestellt haben, werden auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihres früheren institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.
4 Personen, die mit einer Person nach Abs. 1 oder 3 bei der Krankenversicherung eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, b, i oder k des Gaststaatgesetzes versichert sind und die nicht selber Vorrechte oder Immunitäten geniessen, werden auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle des institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 2 Abs. 2 und 8 KVV: Ausnahme von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung59 Zitierungen
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2Ausnahme von der Versicherungspflicht36 Zitierungen
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3Ebenso wenig können sie diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, rückwirkend einem Versicherer zuweisen19 Zitierungen
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4Krankenversicherungspflicht von Bezügern einer Altersrente eines EU-Mitgliedstaats18 Zitierungen
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5Gemeinsame Einrichtung KVG5 Zitierungen
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6Art. 6 Abs. 3 KVV: Ausnahme von der Versicherungspflicht1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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24 Zitierungen23.04.2009 · 24 Zitierungen
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Versicherungsobligatorium. Verzicht auf die Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden.4 ZitierungenKV.2013.00119· 24.03.2015 · 4 Zitierungen
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Anwendungsbereich des FZA; deutscher Staatsangehöriger, der vorwiegend in der Schweiz arbeitet und der in der Schweiz wohnt. Keine Befreiung gestützt auf KVV 2 VIII3 ZitierungenKV.2006.00087· 31.10.2007 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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