Erwägungen

Der 1975 geborene deutsche Staatsangehörige V. liess sich Mitte Juli 2004 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der in der Schweiz ansässigen X. GmbH, an der er als Gesellschafter mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, in der Schweiz nieder. Dabei übt er seine berufliche Tätigkeit zu ca. 70 % im (europäischen) Ausland aus. Anfang August 2004 stellte er unter Hinweis auf seine in Deutschland bei der Allianz Private Krankenversicherungs-AG bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Das Sozialversicherungsamt Schaffhausen (Ausgleichskasse) lehnte dieses Befreiungsgesuch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), die eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nur in engen Grenzen zulassen. Es kam zum Schluss, dass diese Bestimmungen weder gegen das Gesetz noch gegen die Bundesverfassung oder das Freizügigkeitsabkommen (ALCP) verstossen.

Insbesondere sieht Art. 2 Abs. 2 KVV eine Befreiung nur für Personen vor, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, nicht aber für Personen mit einer freiwilligen privaten Krankenversicherung im Ausland. Auch Art. 2 Abs. 8 KVV, der eine Befreiung für Personen vorsieht, die sich aufgrund ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen zusatzversichern können, kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, da bei…