Sachverhalt
Die verheirateten deutschen Staatsangehörigen B. (geb. 1955) und A. (geb. 1950) verlegten ihren Wohnsitz im Herbst 2015 in die Schweiz, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung B (ohne Erwerbstätigkeit) erhielten. Seit 1. Januar 2016 bezieht A. eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung. Die Groupe Mutuel Versicherungen Easy Sana Krankenversicherung AG (Easy Sana) hatte auf Antrag von A. den Versicherungsabschluss für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2016 bestätigt. Am 13. April 2016 teilte Easy Sana jedoch mit, dass A. und seine Ehefrau auf Grund des ausländischen Rentenbezugs in Deutschland und nicht in der Schweiz krankenversicherungspflichtig seien. Die abgeschlossenen Versicherungsverträge wurden daher rückwirkend per 1. Januar 2016 annulliert. Gegen diese Entscheidung erhoben A. und B. Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass A. und B. nicht der Krankenversicherungspflicht nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterliegen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e und f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind Personen, die in der Schweiz wohnen, aber aufgrund des Bezugs einer Rente eines anderen EU-Mitgliedstaats dort krankenversicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung entspricht den Bestimmungen der EU-Koordinationsverordnung Nr. 883/2004, wonach Rentner, die in einem anderen Staat als dem Rentenzahlstaat wohnen, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rentenzahlstaat haben. Damit ist der Rentenzahlstaat auch für die Krankenversicherungspflicht und -beiträge zuständig.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anwendung der…