Erwägungen

[H.], ein Schweizer Bürger, geboren 1974, war vom 1. Januar 2000 an obligatorisch bei der Krankenkasse CPT versichert. Am 4. September 2000 stellte er beim Krankenversicherungsamt des Kantons Tessin (UAM) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2001. Das UAM stellte einen verspäteten Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung fest und legte mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 fest, dass die theoretische Versicherungspflicht des Versicherten ab dem 1. Januar 1996 begann. Da die Versicherungsverspätung nicht gerechtfertigt war, ordnete das UAM an, dass ein Prämienzuschlag zu erheben sei, der aufgrund der finanziellen Situation des Versicherten festzulegen sei.

[H.] erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin und beantragte die Aufhebung der tatsächlichen Mitgliedschaft bei der CPT ab dem 1. Januar 2000 und der theoretischen Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 1996 sowie die Rücküberweisung der Akten an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab.

[H.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheide des UAM und des kantonalen Gerichts sowie die Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 und/oder der Schuldlosigkeit in Bezug auf den eventuellen verspäteten Beitritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass das UAM und das kantonale Gericht nicht zuständig waren, über den amtlichen Beitritt des Versicherten zur Krankenkasse CPT ab dem 1. Januar 2000 oder die Pflicht zur Zahlung eines Prämienzuschlags bei verspätetem Beitritt zu entscheiden. Diese Zuständigkeiten liegen ausschließlich bei der Krankenkasse.

Hinsichtlich der…