Erwägungen

[D.], die verantwortliche Leiterin des Verlages X., kündigte in einer Zeitung einen Wettbewerb an, bei dem unter 16 angeführten Namen die fünf Darsteller ausgewählt werden mussten, die bereits einmal "James Bond" verkörpert hatten. Die Lösungen konnten bis zum Teilnahmeschluss am 15. November 1995 mit einer entsprechenden Zahlenkombination unter Benützung einer 156er-Telefonnummer für Fr. -.86/Min. eingetippt werden. Alle richtigen Antworten nahmen an einer Verlosung von insgesamt 21 Preisen teil.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte [D.] am 30. Januar 1997 wegen (vorsätzlicher) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) zu einer Busse von 500 Franken. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 22. Mai 1997 ab.

[D.] führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung von Schuld und Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Gemäss Art. 38 Abs. 1 LG wird bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Lotterien sind nach Art. 1 Abs. 1 LG grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für Tombolas, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke dienende Lotterien und Prämienanleihen.

Die Legaldefinition der Lotterie in Art. 1 Abs. 2 LG enthält vier Merkmale: (1) den Einsatz des Teilnehmers oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, (2) die Aussicht auf einen Gewinn, (3) die Planmässigkeit und (4) das aleatorische Moment.

Der Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung ist die höhere Gebühr von Fr. -.86/Min. für die Benützung der…