Erwägungen
Der Fall betrifft einen Verkauf einer Liegenschaft und eines Geschäftsmobiliars durch Jean Volkart an Eugen Romann, der mit Volkarts Tochter Margrit verlobt war. Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 90'000 lag deutlich unter dem Verkehrswert von Fr. 155'750. Die Erben Volkarts klagten gegen Romann auf Rückerstattung der unentgeltlichen Zuwendung, da die Verlobung und Heirat zwischen Romann und Margrit Volkart nicht zustande kamen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich um ein gemischtes Geschäft handelte, bei dem eine unentgeltliche Zuwendung mit einer entgeltlichen Leistung verschmolzen war. Da der Grund der Zuwendung, nämlich die Heirat, nicht eingetreten war, war Romann zur Rückerstattung des unentgeltlichen Teils der Zuwendung verpflichtet.
Das Bundesgericht berücksichtigte jedoch, dass Romann im Vertrauen auf den endgültigen Erwerb der Liegenschaft Umbauarbeiten vorgenommen hatte, die ohne die unentgeltliche Zuwendung unterblieben wären. Daher wurde der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 20'000 zuzüglich Verzugszins festgelegt, um zu verhindern, dass Romann durch die Rückerstattung schlechter gestellt wird, als wenn die unentgeltliche Zuwendung nicht erfolgt wäre.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich um ein gemischtes Geschäft handelte, bei dem eine unentgeltliche Zuwendung mit einer entgeltlichen Leistung verschmolzen war. Da der Grund der Zuwendung, nämlich die Heirat, nicht eingetreten war, war Romann zur Rückerstattung des unentgeltlichen Teils der Zuwendung verpflichtet.
Das Bundesgericht berücksichtigte jedoch, dass…