Erwägungen
Der damals 19-jährige A. erwarb 2007 eine Liegenschaft in U. und finanzierte den Kauf durch ein Darlehen seiner Mutter sowie eine Hypothek. Er wohnte im Dachgeschoss und vermietete die übrigen Wohnungen. 2012 teilte er die Liegenschaft in Stockwerkeigentumseinheiten auf und veräußerte diese. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt qualifizierte den dabei erzielten Gewinn als Einkünfte aus gewerbsmäßigem Liegenschaftenhandel und veranlagte A. entsprechend. Gegen diese Veranlagung wehrte sich A. erfolglos bis vor das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Tätigkeit des A. seit dem Erwerb der Liegenschaft 2007 als gewerbsmäßiger Liegenschaftenhandel einzustufen ist. Dabei sei die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Der beim Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten erzielte Gewinn sei daher als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln.
Allerdings hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid teilweise auf, da die Steuerverwaltung vor…