Erwägungen
Der im Jahr 1916 verstorbene A. K. war Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde X. Nach seinem Tod wurde das Grundbuchblatt C 148 für diese Parzelle 789 eröffnet, ohne dass ein Eigentümer eingetragen wurde. Im Jahr 1986 ersuchten acht Nachkommen von B. K., einem Sohn von A. K., gestützt auf Art. 662 ZGB um Zusprechung des Eigentums an der Liegenschaft, da sie diese seit über 30 Jahren unangefochten besessen und bewirtschaftet hätten.
Einer der anderen Erben von A. K. erhob Klage mit dem Begehren, den Beklagten stehe kein Ersitzungsrecht gemäss Art. 662 Abs. 1 ZGB zu. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und wiesen das Grundbuchamt an, die Beklagten als Gesamteigentümer einzutragen.
Mit Berufung an das Bundesgericht beantragte der Kläger, das Urteil aufzuheben und seine Klage gutzuheissen. Das Bundesgericht hiess die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt seien. Zwar war der eingetragene Eigentümer A. K. bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren verstorben, jedoch habe keine Erbteilung stattgefunden, so dass die Erbengemeinschaft weiterbestehe. Der Grundsatz der Unverjährbarkeit des Teilungsanspruchs stehe aber der Ersitzung von Nachlassgegenständen durch einzelne Erben oder deren Rechtsnachfolger entgegen.
Das Bundesgericht verwarf die Auffassung der Vorinstanz, wonach die ausserordentliche Ersitzung auch dann zulässig sei, wenn der eingetragene und verstorbene Eigentümer Erben hinterlassen habe und sich der…