Erwägungen
Am 23. März 1976 verstarb Johann Friedrich [J.] in Thusis. Als gesetzliche Erben hinterließ er seine fünf Töchter sowie die Kinder seines vorverstorbenen Sohnes. Hauptbestandteil des Nachlasses war das landwirtschaftliche Gewerbe des Erblassers im Umfang von knapp 13 Hektar.
In seinem handschriftlichen Testament wies der Erblasser das Gewerbe seinem Enkel Rudolf [J.] zu. Für den Fall, dass dieser es nicht übernehmen könne oder wolle, sollte es zunächst verpachtet werden, bis die Enkelin Riccarda [C.], die Tochter von Beata [C.], es nach ihrer Heirat selbst bewirtschaften könnte.
Ursina [M.] und Beata [C.] erhoben Klage auf Ungültigkeit des Testaments und auf ungeteilte Zuweisung des Gewerbes an eine von ihnen. Das Bezirksgericht erklärte das Testament für ungültig, wies die Klage von Ursina [M.] ab und sprach das Gewerbe Beata [C.] zu.
Ursina [M.] erhob Berufung gegen diesen Entscheid, die vom Bundesgericht gutgeheißen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei mehreren für die Übernahme tauglichen Erben nach Art. 621 Abs. 2 ZGB in erster Linie derjenige Anspruch auf ungeteilte Zuweisung hat, der das Gewerbe selbst betreiben will und hierfür geeignet erscheint. Die Vorinstanz habe beiden Bewerberinnen die Eignung zur Selbstbewirtschaftung abgesprochen, was das Bundesgericht unter Berücksichtigung ihres Alters und Gesundheitszustands nicht beanstandet.
Da keine der beiden Bewerberinnen für die Selbstbewirtschaftung in Frage kommt, ist der Entscheid über die Zuweisung des Gewerbes nach Art. 621 Abs. 1 ZGB unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zu fällen. Dabei ist es von Bedeutung, ob einer der Ansprecher Nachkommen hat, die für eine künftige Übernahme des Heimwesens in Frage kommen.
D…