Erwägungen
Seit dem 1. Januar 1995 ist A. bei der Assura, einer Kranken- und Unfallversicherung, versichert. Sie profitiert von der obligatorischen Versicherung für medizinische, pharmazeutische und Krankenhausleistungen mit einer jährlichen Franchise von 600 Franken. Im Jahr 1997 betrug die monatliche Prämie für diese Versicherung 132 Franken. Da A. darüber informiert wurde, dass die Prämie ab dem 1. Januar 1998 140 Franken pro Monat betragen würde, kündigte sie ihre Versicherung bei der Assura zum 31. Dezember 1997.
Das Kantonale Versicherungsgericht des Kantons Wallis gab dem Rekurs von A. statt und hob den Entscheid der Assura auf. Gegen dieses Urteil legte die Assura Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Verringerung der Prämienreduktion in der Versicherung mit optionaler Franchise infolge einer Änderung der Vorschriften keine Prämienerhöhung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KVG darstellt. Die Prämie der obligatorischen Versicherung blieb nämlich unverändert, lediglich die gewährte Reduktion wurde verringert.
Obwohl diese Verringerung der Reduktion ein erhöhtes potenzielles Risiko der Kostenbeteiligung bedeutet, kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass dies keine Lücke ist, die…