Art. 94 KVV
b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise
1 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine Bonusversicherung oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Abs. 4 ist sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 94 Abs. 2 KVV: Wechsel des Versicherers bei Versicherung mit wählbarer Franchise13 Zitierungen
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26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VSBES.2018.1515 Zitierungen24.01.2020 · 5 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG5 ZitierungenVSBES.2018.151· 15.05.2018 · 5 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG3 ZitierungenVSBES.2020.148· 09.06.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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