Art. 94 KVV

b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise

1 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine Bonusversicherung oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Abs. 4 ist sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 94 Abs. 2 KVV: Wechsel des Versicherers bei Versicherung mit wählbarer Franchise
    · 23.11.1998 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 29.06.1999 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VSBES.2018.151
    24.01.2020 · 5 Zitierungen
  • Krankenversicherung KVG
    VSBES.2018.151
    · 15.05.2018 · 5 Zitierungen
  • Krankenversicherung KVG
    VSBES.2020.148
    · 09.06.2020 · 3 Zitierungen

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