Erwägungen

[S.] absolvierte vom 25. Mai bis 12. Juni 1998 seinen militärischen Wiederholungskurs und erlitt dabei am 28. Mai 1998 einen Unfall mit gravierenden Kopf- und Rückenverletzungen. Die Militärversicherung erbrachte Leistungen gemäß Militärversicherungsgesetz. [S.] verlangte vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine zusätzliche Entschädigung nach dem Militärgesetz, was jedoch abgelehnt wurde. [S.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des VBS.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes als "andere Haftungsbestimmungen" im Sinne von Art. 135 Abs. 3 des Militärgesetzes zu gelten haben. Obwohl die Militärversicherung sowohl Elemente des Sozialversicherungsrechts als auch des Staatshaftungsrechts aufweist, überwiegen die haftpflichtrechtlichen Charakteristika. Die Leistungspflicht der Militärversicherung ist eng mit der Wehrpflicht verbunden und soll Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten, gegen Schäden während des Dienstes schützen.

Das Bundesgericht sieht keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Bestimmungen des…