Sachverhalt
Anfang 2003 veröffentlicht Stuart Eizenstat, ehemaliger stellvertretender US-Aussenminister und an der sogenannten «Raubgold»-Affäre beteiligter Politiker, ein Buch mit dem Titel «Imperfect Justice». Auf dem Buchcover ist eine Schweizerfahne abgebildet, deren Kreuz durch Goldbarren in ein Hakenkreuz verwandelt wird. Mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer X., fühlten sich durch diese Darstellung beleidigt und erstatteten beim Eidgenössischen Bundesanwalt Strafanzeigen wegen Verletzung schweizerischer Hoheitszeichen (Art. 270 StGB).
Am 28. Februar 2003 erliess der Eidgenössische Bundesanwalt einen Nichteintretensentscheid (Art. 100 Abs. 3 BStP), weil der Tatbestand der Verletzung schweizerischer Hoheitszeichen (Art. 270 StGB) nicht erfüllt zu sein schien. Zudem leitete er die Anzeigen an die Genfer Behörden weiter, da die Bundesgesetzgebung über den Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) in die kantonale Zuständigkeit fällt.
X. erhob Beschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an den Bundesanwalt zur Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 270 StGB. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der von X. gegen den Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Bundesanwalts erhobenen Beschwerde. Es erinnert daran, dass gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur die Opfer im Sinne des OHG (Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten) gegen einen solchen Entscheid Beschwerde einreichen können. Die Opferqualität nach dem OHG setzt eine direkte Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität der betroffenen Person voraus.
Im vorliegenden Fall ist X. kein Opfer im Sinne des OHG, da die Straftat der Verletzung schweizerischer Hoheitszeichen (Art. 270 StGB) die Ehre und die Autorität des Schweizer Staates schützt und nicht persönliche Interessen von Privatpersonen. X. kann sich daher nicht auf eine direkte Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechte berufen, was ihn zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid berechtigen würde. Das Bundesgericht stellt klar, dass selbst wenn X. einen moralischen Schaden oder eine Kränkung erlitten hat, dies nicht ausreicht, um ihm die Opferqualität nach dem OHG zu verleihen.
Das Bundesgericht weist ferner darauf hin, dass Art. 105bis Abs. 2 BStP, der eine Beschwerdemöglichkeit gegen Handlungen des Bundesanwalts nach Eröffnung einer Untersuchung vorsieht, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der angefochtene Entscheid gestützt auf Art. 100 Abs. 3 BStP vor Eröffnung einer Untersuchung ergangen ist. Die Systematik des Gesetzes unterscheidet klar zwischen den beiden Beschwerdewegen: Art. 100 Abs. 5 BStP gilt für…