Erwägungen
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte [X.] wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von [A.] sowie Hinderung einer Amtshandlung. [X.] erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt [C.] erhoben Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Anschlussberufung von Rechtsanwalt [C.] nicht ein, da [A.] als Privatklägerin nicht legitimiert sei, den Freispruch des Beschuldigten zu verlangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen die Befugnisse der Eltern bei Interessenkollision in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen. Eine solche Interessenkollision liegt vor, wenn zwischen dem Dritten und den Eltern eine so nahe persönliche Beziehung besteht, dass angenommen werden muss, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Dritten könnte das Handeln der Eltern allenfalls beeinflussen.
2. Im vorliegenden Fall war [X.] zum Tatzeitpunkt der Freund von [B.], der Mutter von [A.]. Sie leben weiterhin zusammen und erwarten ein gemeinsames Kind. Daher besteht eine Interessenkollision, sodass [B.] nicht befugt ist, ihre Tochter [A.] zu vertreten.
3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte zwar Rechtsanwalt [C.] als unentgeltlichen Rechtsbeistand von [A.] bestellt,…