Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Untersuchungshaft von einem Tag rechnete es mit Fr. 160.-- an die Busse an. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, die Untersuchungshaft an die Geldstrafe anstatt an die Busse anzurechnen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB prioritär an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe, anzurechnen ist. Eine Anrechnung an die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist nur nachrangig zulässig, wenn die Untersuchungshaft die Dauer der Geldstrafe übersteigt.
Das Bundesgericht hebt daher die…