Erwägungen

Mit Klage vom 14. März 1990 belangte Jan Heydorn die Hüsler-Liforma Entwicklungs AG (Erstbeklagte) und die Hüsler-Liforma AG (Zweitbeklagte) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen sowie auf Schadenersatz. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts begründete der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten mit dem Einheitsgerichtsstand gemäß Art. 129 Abs. 3 IPRG.

Die Zweitbeklagte erhob Einrede mangelnder örtlicher Zuständigkeit, welche das Handelsgericht mit selbständigem Zwischenentscheid vom 12. September 1990 verwarf. Daraufhin hat die Zweitbeklagte den Beschluss des Handelsgerichts sowohl mit Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung der Zweitbeklagten ab. Es führt aus, dass der Einheitsgerichtsstand nach Art. 129 Abs. 3 IPRG keine notwendige Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten voraussetzt, sondern es ausreicht, dass sich die Ansprüche des Klägers im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen.

Zudem liegt im vorliegenden Fall ein internationales Verhältnis im Sinne des IPRG vor, da die behaupteten unlauteren Handlungen oder deren Auswirkungen sich in Deutschland ereignet haben und ausschließlich der deutsche Markt davon betroffen war. Daher kann der Kläger die…