Erwägungen
Der 1981 geborene A.T. leidet an einem Missbildungssyndrom (Ehlers-Danlos-Syndrom), das als Geburtsgebrechen anerkannt ist. Aufgrund dessen war er vom 26. November bis 11. Dezember 1990 im Kantonsspital St. Gallen, vom 29. bis 31. Dezember 1990 im Kantonsspital Chur und vom 14. bis 23. Januar 1991 erneut im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten für die Fahrten zum Spitaleintritt und -austritt sowie für notwendige Arztvisiten vor der Hospitalisation, lehnte jedoch die Bezahlung der Auslagen für die täglichen Besuchsfahrten der Mutter während der Spitalaufenthalte ab.
Die Eltern von A.T. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Invalidenversicherung zur Bezahlung der Fahrtkosten von Fr. 2'259.90 für die Besuche vom 27. November 1990 bis 22. Januar 1991 zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 90 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Besuchsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen grundsätzlich zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die Verwaltungspraxis, wonach die Vergütung auf zwei monatliche Besuche beschränkt ist, erweist sich jedoch als zu restriktiv.
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