Erwägungen
Die X. AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A., deren Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident B. ist. Die Y. AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in C., die sich mehrheitlich an der [D. AG] beteiligt, einem Unternehmen im Präzisions-Werkzeugmaschinenbau. Die X. AG hält rund 47% der Aktien der [Y. AG], während der Rest von einer nicht näher bekannten Anzahl Aktionäre gehalten wird, wobei ein Grossteil der Aktien den Gebrüdern E. und F. gehört.
Die X. AG beantragte beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach die Ernennung eines Sachwalters für die [Y. AG] nach Art. 731b OR. Hintergrund ist, dass die [Y. AG] gegenüber einer Drittgesellschaft (H. AG) auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von über 15,1 Mio. Franken verzichtet haben soll, was nach Ansicht der X. AG zu einem Schaden der Tochtergesellschaft [D. AG] geführt habe. Die X. AG ist der Meinung, dass der Verwaltungsrat der [Y. AG] aufgrund eines Interessenkonflikts nicht in der Lage sei, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der [D. AG] zu prüfen und geltend zu machen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Rüge der X. AG als unbegründet. Es führt aus, dass der von der X. AG behauptete Interessenkonflikt aufgrund der Doppelorganschaft zwischen der [Y. AG] und der [D. AG] zwar durchaus bestehen könnte, dieser Umstand aber keine Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrats der [Y. AG] zur Folge habe und somit keinen Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR darstelle.
Die Doppelorganschaft ist in der schweizerischen Konzernpraxis weit verbreitet und rechtlich zulässig, um die gesetzlich vorgesehene Konzernleitung durchzusetzen. Sie stellt daher keinen Organisationsmangel dar,…