Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. ist Rechtsanwalt und Urkundsperson im Kanton Zug. Im Jahr 2006 reichte er beim Handelsregisteramt Zug eine Urkunde ein, in der eine beteiligte Person nicht eigenhändig, sondern mit einem Stempel unterzeichnet hatte und in der wahrheitswidrig festgestellt wurde, die betreffende Person habe an der Versammlung der Gründer teilgenommen. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug sah darin einen Verstoss gegen das Zuger Gesetz über die öffentliche Beurkundung und entzog X. für drei Monate die Beurkundungsbefugnis. Auf Beschwerde hin reduzierte das Obergericht des Kantons Zug die Entzugsdauer auf zwei Monate.

Gestützt auf eine Mitteilung der Aufsichtskommission eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen X. eine Strafuntersuchung. Mit Urteil vom 25. August 2008 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug X. der Urkundenfälschung im Amt schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe. Die von X. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde am 28. April 2009 abgewiesen.

Nach Kenntnisnahme dieses Urteils löschte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom 16. September 2009 X. im Anwaltsregister und stellte fest, dass damit auch seine Beurkundungsbefugnis dahingefallen sei. Dessen gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug am 17. Dezember 2009 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, zum Ausschluss vom Anwaltsregister führen kann. Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen grossen Beurteilungsspielraum, muss aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.

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